Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Doppel Cooling GmbH nachstehend „Doppel Cooling" genannt - nur für den kaufmännischen Geschäftsverkehr

Artikel 1: Geltung

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage und Bestandteil aller - auch zukünftiger - von oder mit uns angebahnter, geschlossener und abgewickelter Liefergeschäfte sowie hiermit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen. Abweichenden Bestimmungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Bedingungen gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des§ 13 BGB.

Artikel 2: Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von Doppel Cooling in geschäftsüblicher Form -auch stillschweigend nach§ 151 BGB unter Verzicht auf Ausdrücklichkeit - bestätigt wird. Lieferung und Rechung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis (Tagespreis) berechnet.
  4. Doppel Cooling behält sich vor, die Preise bei Preiserhöhung durch den Vorlieferanten, den Zulieferer oder bei Wechselkursänderungen anzupassen. Dasselbe gilt im Falle versehentlich unrichtiger Preisangaben.
  5. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.

Artikel 3: Toleranzen

Modelle, Muster und Abbildungen beinhalten keine zugesicherten Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien, sondern dienen der Produktbeschreibung und sind nur annähernd maßgebend. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Artikel 4: Lieferung, Versand, Gefahrübergang

  1. Lieferfristen und -termine gelten stets nur als annähernd vereinbart.
    Sie gelten als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  3. Die Haftung für Schäden aufgrund etwaiger Lieferfristüberschreitungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird.
  4. Der Versand erfolgt unfrei auf Risiko des Käufers. Die Versandart und die Verpackung stehen im Ermessen der Firma Doppel Cooling.
    Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder sonstige im Rahmen des Versands zuständige Dritte auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt sofort auf Schäden und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sind gegenüber Doppel Cooling spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware nach§ 377 HGB zu rügen, da anderenfalls die Ware als genehmigt gilt.
  6. Transportschäden und offene Mängel muss der Käufer sofort bei dem zuständigen Transportunternehmen und der von Doppel Cooling hierzu bestimmten Stelle melden. Nur dadurch können Regressansprüche gegen den Schadenstifter gewahrt werden.
  7. Doppel Cooling nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  8. Doppel Cooling behält sich in jedem Fall die Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vor.
  9. Erfolgt eine Selbstbelieferung durch einen Lieferanten von Doppel Cooling verspätet, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert.
  10. Soweit Behinderungen nicht nur vorübergehender Natur sind, ist Doppel Cooling zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Fall höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Pandemien, Streiks, Aussperrung, örtliche Maßnahmen) eintritt, den Doppel Cooling nicht zu vertreten hat und der die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht.
  11. Die Versandart und die Verpackung untersteht dem Ermessen von Doppel Cooling.
  12. Für kundenseitige Beistellungen übernehmen wir keine Verantwortung des möglichen Untergangs der Ware. Alle notwendigen Dokumente sind Doppel Cooling unverzüglich vorzulegen. Beistellungen müssen zum gewünschten Termin bei der Doppel Cooling bzw. am vereinbarten Produktionsstandort verfügbar sein. Dafür hat ausschließlich der Kunde Sorge zu tragen und steht in der Verantwortung. Sollten Beistellungen nicht zum gewünschten Termin verfügbar sein, behalten wir uns vor, unfertige Anlagen zu liefern. Führen nicht termingerechte Beistellungen zu Verzögerungen im Produktionsablauf, dann behalten wir uns vor, den entsprechenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

Artikel 5: Rücksendungen / Storno

  1. Rücksendungen von Waren, die wir im Rahmen einer Kulanzregelung zurücknehmen, erfolgen nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung durch Doppel Cooling.
  2. Unfreie, nicht autorisierte Sendungen werden von Doppel Cooling nicht angenommen. Die Entgegennahme unverlangt zurückgelieferter Ware erfolgt zunächst vorläufig und bestätigt keinen Rücktritt vom Vertrag.
    Bei endgültiger Entgegennahme von Rücksendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, behält sich Doppel Cooling die Berechnung einer Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % des Nettowarenwertes vor. Das Frachtrisiko für die Rücksendung trägt der Kunde.
  3. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware kann Doppel Cooling von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Doppel Cooling Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Nettokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Doppel Cooling einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Artikel 6: Zahlungen

  1. Es gilt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum als vereinbart.
    Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Doppel Cooling, d. h. Gutschrift
    auf dem Konto der von Doppel Cooling bestimmten Zahlstelle.
    Doppel Cooling behält sich in jedem Falle die Lieferung gegen Vorkasse und Nachnahme vor, insbesondere, wenn sich berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Zahlungen seitens der Kunden (u. a. auch Nachnahmen) werden stets gegen die ältesten ausstehenden Forderungen verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden alle offenen Rechnungen sofort fällig.
  4. Zahlungen des Käufers an Einkaufsverbände, Zentralregulierer oder ähnliche Institutionen bewirken keine Erfüllung. Die vorgenannten Institutionen gelten nicht als „Dritte" im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB.

Artikel 7: Gewährleistung/Garantie

  1. Mängel, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Sendung bzw. 7 Tage nach Entdeckung bei nichterkennbaren Mängeln dem Verkäufer gegenüber gerügt wurden, gelten als genehmigt und berechtigen nicht mehr zur Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen. Dem Käufer obliegt es, jedes gelieferte Stück unverzüglich auf Mängel zu überprüfen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen des Verkäufers an ihn oder an das Herstellerwerk auf Kosten des Käufers zurückzusenden.
  2. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, berechtigterweise geltend gemachte Mängel durch Reparatur zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Entscheidet sich der Verkäufer für Nacherfüllung werden dem Käufer die Transportkosten erstattet, soweit nicht die Kostenerstattung aufgrund Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 III BGB ausgeschlossen und/oder beschränkt ist. Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht zur Mängelbeseitigung
    für jeden Mangel zweimal ein. Der Verkäufer behält sich ferner das Recht vor, berechtigterweise geltend gemachte Mängelhaftungsansprüche durch Ersatzlieferung zu befriedigen. Bis zu einer werkseitigen Entscheidung über die Berechtigung der Mängelrüge und der Entscheidung des Verkäufers, wie er die Mängelhaftungsansprüche befriedigt, liefert der Verkäufer auf Wunsch des Käufers Ersatz und berechnet ihm den Wert der Ersatzlieferung. Der berechnete Betrag wird gutgeschrieben, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt bzw. er die Entscheidung trifft, dass die Mängelhaftungsansprüche durch Ersatzlieferung befriedigt werden. Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen des § 439 III BGB stehen dem Käufer nur dann zu, wenn der Verkäufer die Entscheidung trifft, die Mängel durch den Käufer beseitigen zu lassen.
  3. Ergibt sich bei einer aus Anlass der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware in Rechnung zu stellen. Ist eine Rücksendung der beanstandeten Ware nicht möglich, kann der Käufer Kosten für eine von ihm selbst durchgeführte oder veranlasste Nacherfüllung nur dann vom Verkäufer verlangen, wenn und soweit der Verkäufer hierzu seine Zustimmung erteilt hat und der vom Verkäufer genehmigte Kostenrahmen nicht überschritten wird.
  4. Zusätzliche Regelung Gewährleistung bei Sonder- und Verbundanlagen:
    Für vom Kunden geliefertes oder auf Grund von ihm vorgegebener Spezifikation beschaffenes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir keine Gewähr. Eigenmächtige Nachbesserung des Kunden oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen uns zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung werden von uns nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden, insbesondere unaufschiebbaren Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden. In diesen Fällen sind wir unverzüglich zu Verständigen und nur zum Ersatz notwendiger Kosten verpflichtet.
    Wir übernehmen keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Lagerung und Transport, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Auch besteht keine Haftung und Einstandspflicht insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Kunden oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht von uns stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.
    Soweit Ansprüche bestehen, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 
    Wählt der Kunden wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und der mangelhaften Sache. Die gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für die genehmigte Beseitigung angezeigter Mängel durch Kunden oder Dritte im Rahmen der Gewährleistung akzeptieren wir einen maximalen Verrechnungssatz von € 50,-/Std., unabhängig von Sonn-, Feiertags- oder sonstigen Erschwerniszuschlägen, für Fachpersonal. Fahrzeiten und Fahrtkosten sind gesondert auszuweisen und nach ökonomischen sowie ökologischen Gesichtspunkten dem Aufwand/Mangel angemessen zu koordinieren. Wir behalten uns den Rechnungsausgleich bei Unverhältnismäßigkeit der Fahrt- und Reisekosten zum angezeigten Mangel vor. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu den Kilometerpauschalen. Die Arbeits- und Tätigkeitsberichte sind uns unverzüglich in Schriftform vorzulegen. Ausgewechselte bzw. erneuerte kostenintensive Komponenten stellen wir im Austausch wieder zur Verfügung und dürfen uns nicht in Rechnung gestellt werden. Das gleiche gilt für Hilf-, Betriebs-, Schmier- und Kältemittel.

Artikel 8: Allgemeine Haftung

  1. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen - insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden eine Beschädigung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit darstellt.
  2. Ist der Käufer ein Unternehmen, besteht eine Haftung auch nicht, wenn grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen vorgelegen hat, es sei denn, dass insoweit die Verletzung von Kardinalpflichten vorliegt. Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Betrag, zu dem das jeweilige Risiko vom Verkäufer versichert wurde, maximal jedoch bis zur Höhe des Lieferwertes, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Soweit dem Verkäufer selbst Schadenersatzansprüche gegen seine Lieferanten, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, zustehen, ist der Verkäufer berechtigt, diese an den Käufer abzutreten. Der Käufer hat zunächst alles ihm außergerichtlich Zumutbare zu unternehmen, sich aus den abgetretenen Ansprüchen zu befriedigen. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führt, können Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht vertraglich ausgeschlossen sind, gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug, der vom Verkäufer nicht zu vertreten ist, können nicht geltend gemacht werden. Drittfirmen, sowie deren Beschäftigte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

Artikel 9: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware steht unter Eigentumsvorbehalt von Doppel Cooling bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller ausstehenden oder zukünftigen Forderung aus der Geschäftsverbindung. Bei Zahlung im Scheck-/Wechselverfahren bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen bis zur endgültigen Gutschrift des Zahlungsbetrages bei Doppel Cooling.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verkaufen, sofern er seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, anderenfalls ist Doppel Cooling nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese zu verwerten. Eine solche Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.
    Bei Weiterverkauf tritt der Käufer an die Firma Doppel Cooling alle seine gegenüber seinen Kunden aus dem Weiterverkauf erwachsenden Forderungen ab. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen; jedoch ist Doppel Cooling bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, vom Käufer die Mitteilung dieser Forderungen sowie die Namen seiner Kunden zu verlangen. Sodann ist Doppel Cooling berechtigt, die Abtretung der Forderungen den Kunden des Käufers mitzuteilen und diese Forderungen selbst einzuziehen.
  3. Doppel Cooling verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten insoweit freizugeben, als diese die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigen. Für die Bewertung ist der Einkaufswert maßgebend. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dem Widerruf durch Doppel Cooling, infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
    Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig.
    Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Doppel Cooling unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser etc. im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Doppel Cooling in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.

Artikel 10: Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Doppel Cooling und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung von Verweisungsnormen und des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Doppel Cooling und dem Abnehmer ist nach Wahl von Doppel Cooling Düsseldorf oder der Sitz des Abnehmers.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt die rechtliche Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
  4. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Mündlichen Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von Doppel Cooling schriftlich bestätigt werden.

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